Das versuchte Lenken durch die Versicherungen

Das Versuchte lenken durch die Versicherung

Kein Weisungsrecht des Versicherers bei der Wahl des Reparaturbetriebes im Haftpflichtschaden

Allgemein ist bekannt, dass der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall das uneingeschränkte Recht hat, nicht nur einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen, sondern auch seinen Kfz-Reparaturbetrieb frei zu wählen.

Alle Bemühungen der Versicherer, durch so genanntes aktives Schadenmanagement Geschädigte in so genannte Vertrauensbetriebe der Versicherer zu lenken, sind nur von mäßigem Erfolg begleitet gewesen. So wird hier oft nicht nach Herstellervorgaben repariert.

Durch mangelhafte bzw. nicht nach Herstellervorgabe erfolgter Reparatur arbeiten, kann gegen Leasing- oder Finanzierungsbedingungen verstoßen werden. Die folge, mögliche Garantie- oder Kulanzansprüche können verloren gehen bis hin zum erlöschen der Betriebserlaubnis.

Der Trend der Versicherungen geht immer mehr ins sogenannte "Sparwesen", dies lässt sich heute feststellen, da einzelne Versicherer auf Kfz-Betriebe verweisen, die angeblich gleichwertige Reparaturleistungen bei Stundenverrechnungssätzen anbieten, die um 25 bis 30 % unter den Stundenverrechnungssätzen, die branchenüblich sind, liegen. Insbesondere in Fällen, wo Geschädigte fiktiv abrechnen wollen und beispielsweise die Reparaturkosten zur Anschaffung eines Neufahrzeuges nutzen wollen, tauchen derartige „Billigangebote” auf. Auch gegenüber dem eigenen Kunden sollte mit aller Deutlichkeit argumentiert werden, dass qualifizierte Reparaturdurchführungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Herstellervorgaben nur bei auskömmlichen Stundensätzen möglich sind. Jeder Geschädigte und jeder Autofahrer ist gut beraten, wenn er qualifizierte Dienstleistungen bei der Werkstatt seines Vertrauens abruft und sich nicht darauf verlässt, was ihm der Versicherer des Unfallverursachers vorschlägt.

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